§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen.
§ 2 Angebote, Leistungsdaten und Preise
1) Angebote: Unsere Angebote sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.
2) Leistungsdaten: Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn Sie ausdrücklich schriftlich zugesagt sind. Angaben in Prospekten, Werbematerial oder sonstige Informationsquellen sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des Gewährleistungsrechts.
3) Preise: Die Preise verstehen sich ab unserer Firma frei LKW, ohne Skonto und sonstige Nachlässe, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
4) Die im Vertrag genannte Auftragssumme ist zu zahlen, wenn eine Lieferzeit bis zu vier Monaten vereinbart ist oder innerhalb von 4 Monaten geliefert wird. Anderenfalls gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich Umsatzsteuer als vereinbart. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe der Einzelpreise (Gesamtsumme) der Lieferung oder Leistungen die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als vier Prozent übersteigt. Der Rücktritt hat dabei binnen zwei Wochen seit dem Zugang der Mitteilung der neuen Preise zu erfolgen.
§ 3 Lieferung und Annahme
1) Liefer- und Montagetermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein Liefertermin oder Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2) Der Umfang der Lieferung richtet sich im Rahmen der Liefermöglichkeiten nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
3) Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf unsere Firma verlassen hat oder versandbereit ist.
4) Höhrere Gewalt (z. Bsp. Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen) verändern die Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5) Der Käufer kann uns sechs Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen gemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung tritt Verzug ein.
6) Erwächst dem Käufer wegen einer von uns verschuldeten Lieferverzögerung nachweisbarer Schaden, so ist er, nachdem er uns eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, von Ablauf der Nachfrist an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des jeweiligen in Verzug befindlichen Liefergegenstandes geltend zu machen, max. jedoch 5 %. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Setzung der Nachfrist schriftlich erfolgte.
§ 4 Zahlungen
1) Rechnungen sind spätestens 15 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug fällig und zahlbar.
2) Ist Skonto ausdrücklich vereinbart oder in der Rechnung ausgewiesen, setzt die Gewährung des Skontos voraus, dass die Konten des Käufers bei uns ausgeglichen sind und kein Obligo aus Akzepten besteht.
3) Wechsel werden nur aus vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit und stets nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung, ohne dass wir eine Verpflichtung zur Protesterhebung haben.
4) Treten nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers Umstände ein oder werden diese erst dann bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, dann sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis uns angemessene Sicherheit geleistet wird. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Von uns bereits geleistete Aufwendungen hat der Käufer zu ersetzen.
5) Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zu sofortiger Zahlung fällig, sobald der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug ist.
6) Bei späterer Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
1) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigen. Die Gewährleistungsfrist bemisst sich nach VOB/B Nr. 4 und beträgt 2 Jahre.
2) Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, chemische Einflüsse usw. zurückgehen, außer sie sind durch uns verschuldet.
3) Die Feststellung von Mängeln hat der Käufer uns innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung bzw. Abnahme anzuzeigen, sonst gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Dies gilt nicht für verdeckte, nicht offensichtliche Mängel.
4) Durch vom Käufer oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns aufgehoben.
5) Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung und Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz fehlerhafter Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. des Ersatzes hat uns der Käufer die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
§ 6 Stornierung, Sistierung, Kündigung
1) Dem Käufer ist bekannt, daß die von uns gelieferten Erzeugnisse Sonderanfertigung sind.
2) Im Falle einer Kündigung, Sistierung oder Stornierung sind wir berechtigt, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, Sistierung oder Stornierung angefallenen, nachweislich enstandenen Kosten sowie einen anteiligen, den Kosten entsprechenden Gewinn zu verlangen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1) Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der uns auf Grund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, z. Bsp. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteilliefungerung oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwerben.
2) Auf Verlangen des Käufers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherheit besteht.
3) Der Käufer räumt uns das Recht ein, eine Vormerkung nach § 648 BGB eintragen zu lassen, falls er mit seiner Zahlungsweise in Verzug kommt.
§ 8 Abtretung
1) Forderungen des Käufers gegen uns aus der gesamten Geschäftsverbindung können nicht an Dritte abgetreten werden.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1) Erfüllungsort der Lieferung, Leistung und Zahlung ist Ilmenau.
2) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckverbindung, ist Ilmenau als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
3) Wir sind im Einzelfall berechtigt, am Wohnsitz des Käufers zu klagen.
§ 10 Montagebedingungen
1) Bei der Festlegung des Montagetermins muß gewährleistet sein, dass die Baustelle besenrein ist, d. h. unsere Monteure ungehindert Zugang zu allen Einbaustellen haben.
2) Der Zugang zu sämtlichen Stockwerken muss durch eine vorschriftsmäßig Treppe gewährleistet sein.
3) Zufahrtswege zur Baustelle müssen auch bei schlechtem Wetter für LKW gut befahren werden.
4) Stromanschluß 220 Volt mit 16 Ampere abgesichert muss vorhanden sein und wird kostenlos zur Verfügung gestellt.
5) Erforderliche Meterstriche müssen in allen Geschossen gut sichtbar angebracht sein.
6) Der Bauherr oder ein von ihm Beauftragter muss am Tag des Montagebeginns und am letzten Tag der Montage auf der Baustelle anwesend sein, um eventuelle Unklarheiten zu klären und nach Fertigstellung der Arbeiten die Abnahme durchführen.
7) Nach Einbau der Bauelemente ist der Bauherr verpflichtet, gemäß Hinweisen der Hersteller die regelmäßige Wartung bzw. Pflege der Bauelemente durchzuführen.